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Leutkirch / Bad Wurzach / Kißlegg (rei) - Das Landesministerium für Landesentwicklung und Wohnen in Stuttgart hat den neuen Regionalplan für die Kreise Ravensburg, Sigmaringen und den Bodenseekreis genehmigt – allerdings mit Einschränkungen. Die geplanten Interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiete bei Riedlings (Stadt Leutkirch zusammen mit der Stadt Bad Wurzach) und Waltershofen (IKOWA; Kißlegg mit Wangen, Amtzell und Argenbühl) wurden nicht genehmigt. Begründung: Es fehle die Anbindung an vorhandene Siedlungsstruktur.

Mit dem Anbindegebot will die Landesentwicklung der weiteren Zersiedelung der Landschaft entgegenwirken.

Der nun genehmigte Regionalplan ersetzt den bislang gültigen Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996. Ausgeklammert ist aber der Teilregionalplan Energie (Windkraft, Sonne ...). Dessen Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren soll bis Ende 2025 abgeschlossen sein.

Nach einer mehrjährigen Planungsphase des Regionalverbandes unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit hatte der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben die Planunterlagen dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zur Genehmigung vorgelegt.

Vier Industrie- und Gewerbegebiete nicht genehmigt
Im Rahmen einer umfangreichen rechtlichen Prüfung ist das Ministerium nun zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Genehmigung der Gesamtfortschreibung unter Herausnahme einzelner Gebietsfestlegungen erteilt werden kann. Konkret betroffen von der Herausnahme sind neben Waltershofen und Riedlings auch geplante Industrie- und Gewerbegebiete in Friedrichshafen-Hirschlatt und Pfullendorf-Wattenreute mit einer Gesamtfläche von ca. 120 ha.

Diese vier sogenannten IGD seien nicht an bereits vorhandene Siedlungsbestände angebunden, so dass sie gegen das im Landesentwicklungsplan beinhaltete Anbindegebot verstießen. „Durch die Vermeidung einer Zersiedelung der Landschaft soll eine kompakte Siedlungsstruktur und eine effiziente Nutzung von vorhandenen Flächen und Infrastrukturen gewährleistet werden“, heißt es in der Pressemitteilung des von Nicole Razavi (CDU) geführten Ministeriums.

Das Nein kam aus Tübingen
Im Rahmen eines vom Regionalverband in Absprache mit den betroffenen Kommunen angestrebten Zielabweichungsverfahrens war zu prüfen, ob für Riedlings, Waltershofen, Hirschlatt und Wattenreute ausnahmsweise eine Abweichung von der Einhaltung des Anbindegebots zugelassen werden kann. Dies wurde vom zuständigen Regierungspräsidium Tübingen mit Entscheidung vom 17. August 2023 verneint, „weil kein für eine Zielabweichung erforderlicher Härtefall gegeben ist und eine Zulassung daher gegen Grundzüge der Landesplanung verstoßen würde“, zitiert das Ministerium die Tübinger Entscheidung. Damit lägen die Rechtmäßigkeits- und Genehmigungsvoraussetzungen für die vier Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe (IGD) nicht vor, so dass sie aus der Genehmigung der Gesamtfortschreibung Bodensee-Oberschwaben herausgenommen worden seien.

Weitere Bekanntmachungsrunde erforderlich
Aufgrund der Herausnahme einzelner Gebiete muss der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben nun noch einen sogenannten Beitrittsbeschluss fassen. Erst nach einem solchen Beitrittsbeschluss und anschließender öffentlicher Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regionalverband wird der Plan verbindlich.

Teilregionalplan Energie in Arbeit
Die planerischen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Windkraft und Freiflächenphotovoltaik treibt der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben derzeit mit dem Teilregionalplan Energie voran. Das in der Gesamtfortschreibung ausgeklammerte Thema der Erneuerbaren Energien soll bis Ende 2025 abgearbeitet sein.

Stichwort Anbindegebot
Das Anbindegebot sieht laut Ministerium als Ziel der Raumordnung vor, dass die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung (Abrundung) zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Bei Planungen, die diesem Ziel entgegenstehen, kann nur über ein Zielabweichungsverfahren beim Regierungspräsidium geklärt werden, ob eine Ansiedlung dennoch möglich ist.

Stichwort Zielabweichungsverfahren
Wenn einer raumbedeutsamen Planung wichtige Ziele der örtlichen Raumentwicklung entgegenstehen, kann auf Antrag des Planungsträgers geprüft werden, ob eine Abweichung von diesen Zielen infrage kommt. „Eine Abweichung kann zugelassen werden, wenn das zu beurteilende Vorhaben im Einzelfall raumordnerisch vertretbar ist und nicht gegen Grundzüge der Planung verstößt“, schreibt das Ministerium.

 

 

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halloRV

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