Leutkirch - Alle fünf Jahre stellen die Städte und Gemeinden für die Schöffen/innen in Strafsachen und die Jugendhilfeausschüsse für die Jugendschöffen/innen Vorschlagslisten auf, aus denen ein Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die Schöffen/innen für die Jugend- und die Erwachsenengerichte wählt.
Alle fünf Jahre stellen die Städte und Gemeinden für die Schöffen/innen in Strafsachen und die Jugendhilfeausschüsse für die Jugendschöffen/innen Vorschlagslisten auf, aus denen ein Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die Schöffen/innen für die Jugend- und die Erwachsenengerichte wählt.
Schöffe/in kann jede/r deutsche Staatsbürger/in werden, der/die am Tag des Amtsbeginns mindestens 25 und nicht älter als 69 Jahre ist. Bestimmte Gründe (Angehörige eines Justizberufes, Vorstrafen, Insolvenz usw.) schließen vom Amt aus. Die/der Gewählte muss das Amt annehmen. Die kommende Amtszeit ist vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028.
Voraussetzungen
Wer Interesse am Schöffenamt hat, sollte sich zunächst überlegen, ob er/sie für das Amt eines ehrenamtlichen Richters bzw. einer ehrenamtlichen Richterin in Strafsachen geeignet ist. Es gilt hierbei zu bedenken, welche Anforderungen das Amt an den/die Bewerber/in stellt und ob der/die Bewerber/in die Verantwortung für das Urteil über andere Menschen übernehmen will. Schöffen/innen sind keine "Dabei-Sitzer/innen", die eine "demokratische Verzierung" am Richtertisch darstellen.
Sie wirken an der Verhandlung in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme wie der/die Berufsrichter/in mit. Da jedes Urteil mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts gefasst werden muss, gilt: Gegen die Stimmen beider Schöffen/innen kann in Deutschland kein/e Angeklagte/r verurteilt werden. Bewerber/innen sollten sich daher ihrer Verantwortung gegenüber Angeklagten, Öffentlichkeit und Geschädigten in gleicher Weise bewusst sein. Zusätzlich sollten Jugendschöffen/innen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Weitere Informationen über das Schöffenamt im Internet:
www.schoeffenwahl.de
www.justiz-bw.de
www.schoeffen-bw.de
Bewerbung
Hauptvoraussetzung für eine Bewerbung ist, dass die/der Bewerber/in in Leutkirch im Allgäu mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, Bewerbungsschluss für die Jugendschöffen in Leutkirch ist der 10. Mai 2023.
Weitere Informationen über Voraussetzungen und Bewerbungsformulare sind bei der Stadt Leutkirch, Manuela Wacker-Günther, Tel. 07561 / 87-118, oder im Internet unter: www.leutkirch.de/schoeffen erhältlich.
Pressemitteilung Thomas Stupka Stadt Leutkrch

