DBSZ DBSZ BadWurzach 1200v01

Aitrach - Für diejenigen Steuerschuldner, welche keinen schriftlichen Steuerbescheid zugestellt erhalten und die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Der Grundsteuerbescheid und seine Begründung können vom Steuerpflichtigen im Rathaus, Gemeindekasse Zi. Nr. 13, Schwalweg 10, eingesehen werden.

Die Grundsteuer 2023 ist zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, zur Zahlung fällig.

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Aitrach, Schwalweg 10, 88319 Aitrach schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann auch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (Landratsamt Ravensburg, Friedenstraße 6, 88212 Ravensburg), eingelegt werden.

Mitteilung der Gemeinde Aitrach

 

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