Bad Wurzach - Was macht die Ravensburger Straße derart interessant, dass ein Verkäufer von Werbetafeln diesen Standort als so wichtig betrachtet, dass über zwei Instanzen hinweg bis vor das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Weg der Klage eingeschlagen wird? Die Stadtverwaltung wollte, konnte aber die Werbetafel nicht verhindern.
3,8 Meter breit, 3 Meter hoch, vom Erdboden weg bis in die Höhe von 5,6 Metern ragend und nahe bei einem Wohn- und Geschäftshaus prägt diese Werbetafel nun das Ortsbild gleich neben dem Casa Rossa. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers liegt vor. Werbeinteressierte sind seit Erstellung noch nicht gefunden.
Die Tafel wurde vom Verwaltungsgericht Sigmaringen genehmigt mit den Auflagen an Werktagen von 06:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends und an Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr die Beleuchtung einzuschalten. Dabei gibt es eine 30minütige Karenzzeit, abhängig von Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
Altsatzsatzung unwirksam
Was in der Leutkircher Straße, ein anderer Antragsteller hatte dort gleich zwei Werbetafeln anbringen wollen, von der Verwaltung verhindert werden konnte, wurde in der Ravensburger Straße mit der Begründung „Mischgebiet“ vom Sigmaringer Verwaltungsgericht zugelassen, besser, die gewünschte Verhinderung durch die Verwaltung von Bad Wurzach abgeschmettert.
Die Altstadtsatzung, schon im Gespräch seit dem Bau eines Mehrfamilienhauses am Kurparkeingang, hat sich als wirkungslos erwiesen. Unterschieden in einen Zone A und Zone B, können in der Zone B, in der das Grundstück liegt, solche Werbeanbringungen nur bedingt verhindert werden. Die Überarbeitung der Altstadtsatzung wurde vom Gemeinderat angestoßen und zwischenzeitlich auch schon reklamiert. Da werden bis zur Fertigstellung einer angepassten Altstadtsatzung wohl noch so einige Plakatwände zugelassen werden müssen.
Ravensburger Straße: „Kombination chaotischer und unstrukturierter baulicher Anlagen“
Ein Teil der Begründung des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht liest sich dann doch so, als sei Bad Wurzach kurz vor dem Niedergang und die Bürger müssten für die Aufwertung durch die Werbeanlage dankbar sein: „Die Werbeanlage wirke nicht im Sinne des § 11LBO verunstaltend. Sie führe nicht zu einem hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzenden Zustand. Im Gegenteil werte der Sichtentzug auf die ungepflegte Umgebung den Bereich um die Werbetafel auf. In der Umgebung finde sich eine Kombination chaotischer und unstrukturierter baulicher Anlagen mit zum Teil baufälligen und ästhetisch reizlosen Gebäuden.“
Auf See und vor Gericht …..
Es gehört zum Geschäft der Firma Standorte für seine Werbeanlage vor den Verwaltungsgerichten zu erwirken. So wurde zum Beispiel auch in Schwandorf bei Regensburg geklagt. In den Orten Rheinbischofsheim, Flintbach, Oberelsbach und weiteren konnte die Aufstellung durch eine Abstimmung im Ortschaftsrat bzw. Gemeinderat verhindert werden.
In Bad Wurzach hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die städteplanerische Umgebung der Ravensburger Straße mit einer Plakatwand "ästhetisch" geprägt. Zu einer mögliche Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg hat der Anwalt der Stadt Bad Wurzach abgeraten.
Bericht und Bild Wolfgang Weiß