Bad Wiurzach - Horst Weisser, Leiter des Naturschutzzentrums in Bad Wurzach, informierte vor kurzem darüber, dass in die Causa „Kunstflieger/ Kunstflugbox über dem Wurzacher Ried“ nun etwas Bewegung gekommen ist.
Nach inzwischen vielen bisher erfolglosen Versuchen, die Kunstflieger einvernehmlich aus dem Naturschutzgebiet zu halten und nach größeren Schwierigkeiten in der Klärung der unmittelbaren behördlichen Zuständigkeiten wurden seitens der Höheren Naturschutzbehörde im Regierungspräsidium Tübingen aktuell erneut weitere rechtliche Möglichkeiten hierzu geprüft. „Dabei hat sich nach Auskunft des RP der Ansatz über die Schutzgebietsverordnung mit dem dortigen Verbotstatbestand in § 4 Abs.2. Nr.17 „ohne zwingenden Grund Lärm zu verursachen“ als vielversprechender und zielführender Ansatz ergeben.“
Nach Rücksprache konnte Weisser aus dem RP folgendes dazu erfahren: „Anlässlich der momentan im Ried beginnenden Vogelbrutzeit mit einer Vielzahl sehr seltener und empfindlicher Arten wurde die hauptsächlich den Kunstflug über dem Naturschutzgebiet Wurzacher Ried ausführende Flugschule in Tannheim von Seiten des Regierungspräsidiums vor geraumer Zeit auf das Störungsverbot und das Verbot, Lärm zu verursachen hingewiesen und um Einhaltung gebeten.“
Die Betreiber hätten dieses Vorgehen angeblich mit Verweis auf luftfahrtrechtliche Bestimmungen als nicht haltbar abgetan. Nach Einschätzung der Behördenvertreter im Regierungspräsidium wird die NSG-VO jedoch auch für die Luftfahrt als bindend angesehen, zumal es dazu anscheinend auch Rechtsprechungen gibt, die dies belegen sollen. „Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung wurde nun am 20.04.2021 von der Höheren Naturschutzbehörde ein offizieller, formaler Hinweis an die Flugschule in Tannheim herausgegeben, in dem erneut explizit auf die juristische Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Ausübung des Kunstflugs über dem Naturschutzgebiet verwiesen wird.“ Da nach Auskunft des Regierungspräsidiums gegenwärtig eine solche Befreiung nicht vorliege, bestehe somit nach Auffassung des Regierungspräsidiums aktuell die Möglichkeit – mit großen Erfolgsaussichten –den „lärmenden Kunstflug“ über dem Ried mit Verweis auf Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 der Schutzgebietsverordnung bei der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt anzuzeigen und ahnden zu lassen.
Weisser zeigt sich optimistisch und hoffnungsvoll, dass sich eventuell auf diesem Weg diesem seit Jahren Natur und Mensch stark belastenden Zustand, rein zum Vergnügen einiger Wenigen und bar jedwedem Respekt und Verantwortungsgefühl für unsere sich ohnehin im freien Fall befindliche Artenvielfalt wie auch für die Gesundheit der örtlichen Bürgerschaft, ein Ende gesetzt werden kann. Skeptisch ist er, was die juristische Klärung angeht „Für mich stellt sich jedoch die Frage, ob dies den luftfahrttechnischen Vorgaben Stand hält. Das wird sich aber nach den ersten Anzeigen schnell herausstellen.“
Bericht und Bilder Uli Gresser