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Bad Waldsee - Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 28.04.2020 sollen auch Fußgänger und Radfahrer als die schwächsten Verkehrsteilnehmer noch besser geschützt werden. Mit dieser Änderung der Straßenverkehrsordnung wurden nicht nur neue Verkehrsregeln eingeführt sondern auch die Bußgelder für bereits bestehende Verstöße angehoben.

Nicht selten führt falsches Parken auf Gehwegen dazu, dass z.B. ein Durchkommen für Rollstuhlfahrer und Benutzern von Rollatoren oder Personen die einen Kinderwagen schieben, nicht mehr möglich ist. Oft müssen diese dann auf die Straße ausweichen, wo sie als schwächste Teilnehmer am Straßenverkehr erheblichen Gefahren ausgesetzt sind. Auch Schulkinder sind hierbei besonders gefährdet, da diese bei einem Ausweichen auf die Straße die Gefährdung nicht richtig einschätzen können und evtl. vom Fahrzeuglenker auch leicht übersehen werden.

Die neu festgesetzten Bußgelder für ordnungswidriges Parken oder Halten auf dem Gehweg zeigen, dass es dem Gesetzgeber insbesondere ein Anliegen ist, dass Fußgänger nicht mehr durch Falschparker auf den Gehwegen gefährdet werden. Nach dem neuen bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog wird das ordnungswidrige Parken auf Gehwegen mit einem Bußgeld von 55 Euro geahndet. Wenn zusätzlich eine Behinderung des Fußgängerverkehrs festgestellt wird, beläuft sich das Bußgeld auf 70 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister.

Die Abteilung Öffentliche Ordnung der Stadt Bad Waldsee weist daher darauf hin, dass das Parken auf Gehwegen nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich verboten ist. Auch ein kurzer Haltevorgang, um z.B. in einer Bäckerei bzw. Apotheke etwas einzukaufen oder um eine Ladetätigkeit durchzuführen, ist nicht erlaubt. Wenn Gehwege auch nur teilweise durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt werden, ist dies bereits ein ordnungswidriges Parken. Innerorts dürfen Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, wenn die verbleibende Fahrbahnrestbreite mindestens 3,00 m beträgt und das Parken nicht durch andere Regelungen, z.B. Haltverbot oder Ähnliches, untersagt ist.

Der städtische Vollzugsdienst ist zur Sicherheit der Fußgänger angewiesen das generelle Parkverbot auf Gehwegen verstärkt zu kontrollieren und festgestellte Verstöße gebührenpflichtig zu verwarnen. Zum Schutz der Fußgänger und insbesondere von Kindern werden Fahrzeuglenker gebeten, die in der Regel in zumutbarer Entfernung vorhandenen öffentlichen Parkplätze zu nutzen.

 

Text / Foto: Stadtverwaltung Bad Waldsee

 

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