DBSZ DBSZ BadWurzach 1200v01

BAD WALDSEE (umi) - Für einige besonders geschützte Feiertage im November ergeben sich aus dem Sonn- und Feiertagsgesetz in Verbindung mit der Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Waldsee spezielle Regelungen. Darauf weist die Stadt unabhängig von der Coronaverordnung hin.

 

Tanzverbote: Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an folgenden Tagen verboten: Allerheiligen (Montag, 1. November) sowie Buß- und Bettag (Mittwoch, 17. November), jeweils von 1.00 bis 24.00 Uhr; Volkstrauertag (Sonntag, 14. November) und Totengedenktag/Totensonntag (Sonntag, 21. November), jeweils von 1.00 bis 24.00 Uhr. Das gilt auch für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen.

Öffentliche Veranstaltungen: Am Totengedenktag (21. November) sind öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, ab 1.00 Uhr unzulässig. Verboten sind auch sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen.

Öffentliche Sportveranstaltungen dürfen am Totengedenktag erst ab 13.00 Uhr sowie am Ersten Weihnachtsfeiertag ab 11.00 Uhr beginnen.

 

Stadt Bad Waldsee

 

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