Bad Waldsee - Mit einem Schreiben der Stadt Bad Waldsee an alle Gastronomen, Inhaber von Tanzcafés, Clubs und Diskotheken wurden diese in Angst und Schrecken versetzt. Ein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis droht, wenn seit Corona-Anordnung vom 15. März 2020 nicht mehr geöffnet war.
Die Stadt Bad Waldsee wurde vom Wirtschaftsministerium informiert, dass eine Gaststättenerlaubnis automatisch erlischt, wenn der Gaststättenbetrieb ein Jahr nicht fortgeführt wurde.
Die Löschfrist trifft diejenigen Gastronomen, die seit einem Jahr ununterbrochen geschlossen haben. Der Gaststättenbehörde ist nicht bekannt, ob seit dem 15. März 2020 zwischendurch der Betrieb in den einzelnen Gastronomie wieder aufgenommen wurde. Es besteht keine Meldepflicht, womit dann aber auch keine neuerliche Fristsetzung möglich ist.
Fast ausnahmlos mühten sich die Gastronomen über den Sommer hinweg mit ToGo und Betrieb unter Corona-Auflagen einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. Als hätten die Gastronomen keine anderen Sorgen, einem möglichem Entzug der Gaststättenerlaubnis vorzubeugen wird man per amtlichem Schreiben in Angst und Schrecken versetzt. Eine Verlängerung der vorgeschriebenen Fristen wie bei der Meldepflicht bei drohenden Insolvenzen war dem Wirtschaftsministerium nicht eingefallen.
Mit Schreiben (siehe unten) vom 03. März 2021, zugestellt am 11.03.2021 wurde eine Frist bis zum 15. März gesetzt. Die Verwaltung der Stadt Bad Waldsee hat uns auf Nachfrage folgende Antwort zukommen lassen.
Bericht Wolfgang Weiß
Anwort der Stadt Bad Waldsee (Fachbereich Sicherheit und Ordnung)
Das Wirtschaftsministerium hat uns darüber informiert, dass die gesetzlich festgelegte Löschfrist einer Gaststättenerlaubnis nach § 8 des Gaststättengesetze (GastG) aufgrund der Corona-Pandemie nicht ausgesetzt wird. Das heißt, dass eine Gaststättenerlaubnis aufgrund der gesetzlich geregelten Frist nach einem Jahr automatisch erlischt, wenn der Gaststättenbetrieb ein Jahr nicht fortgeführt wurde.
Gleichzeitig unterbricht eine - gegebenenfalls auch nur kurzzeitige – Wiederaufnahme des Betriebs z.B. im letzten Sommer oder eine Teilaufnahme z.B. im Wege eines nach der Corona-Verordnung zwischenzeitlich erlaubten Verkaufs auf die Straße, § 7 Abs. 2 GastG die Jahresfrist.
Aufgrund der Einschränkungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg war im vergangenen Jahr während der einschränkenden Maßnahmen der Corona-Pandemie eine Öffnung nicht für alle gastgewerblichen Betriebe gestattet (z.B. Tanzcafés, Clubs, Diskotheken) bzw. an bestimmte Auflagen gekoppelt.
Viele Gaststätten konnten im Sommer 2020 wieder öffnen. Das Anbieten von Speisen zum Mitnehmen war stets erlaubt, was einige Gastronomen auch genutzt haben.
Die Löschfrist trifft diejenigen Gastronomen, die seit einem Jahr ununterbrochen geschlossen haben.
Auch diese gibt es, wie wir nach den ersten Rückmeldungen auf unser Schreiben erfahren haben.
Wir als Gaststättenbehörde haben alle Erlaubnisinhaber unverzüglich nach Bekanntwerden über diese Regelung aufgeklärt, um sicherzustellen, dass keine Gaststättenerlaubnis aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung automatisch erlischt. Es ist uns wichtig, dass alle Betroffenen umfassend informiert sind und keine vermeidbaren Nachteile erleiden.
Da uns als Gaststättenbehörde nicht bekannt ist, ob alle gastgewerblichen Betriebe zwischendurch den Betrieb wiederaufgenommen haben, oder ob durchgehend ein Außer-Haus-Verkauf angeboten wurde (es gibt hier keine Meldepflicht), ist die Rückmeldung der Erlaubnisinhaber wichtig. Daher baten wir in unserem Schreiben um kurzfristige Rückmeldung, vor Ablauf der Jahresfrist (Beginn erster Lockdown 16.03.2020).
Seit Beginn der einschränkenden Maßnahmen sind wir dabei, alle Infos zeitnah aufbereitet weiterzugeben und die Wirte auf dem Laufenden zu halten. Mit dem örtlichen Dehoga (Deutschen Hotel- und Gaststättenverband) stehen wir in Kontakt. Auch von dort werden die Mitglieder umfassend informiert.
Nicht nur über die städtische Homepage, auch per Mail und per Post haben wir Infos stets weitergegeben, um zu verhindern, dass die Wirte aufgrund fehlender Informationen Nachteile erfahren. Auch dieses Schreiben dient der Information und Aufklärung und soll helfen.
Wie Sie uns berichten, fühlen sich Wirte durch das Informationsschreiben gekränkt. Das war nicht unsere Intention. Gerne nehmen wir die Kritik an.
Dass viele Gastronomen Existenzängste plagen und von der aktuellen Situation sehr frustriert sind, können wir nachvollziehen und verstehen.
Gleichzeitig erschreckt uns, dass dieser Frust gegen städtische Stellen geht, die lediglich rechtliche Informationen zur Vermeidung nachfolgender Komplikationen weitergeben und damit die Betroffenen schützen möchten. Wäre es denn besser, die Stadt würde nicht informieren und nach Ablauf der Konzession auf die auf die abgelaufene Erlaubnis hinweisen? Wir meinen „nein“ und sind deshalb mit einem persönlichen Schreiben an die Betroffenen aktiv geworden.
Viele Wirte haben sich auf unser Schreiben hin gemeldet und über die Information zur Löschfrist der Gaststättenerlaubnis bedankt, auch wenn sie nicht betroffen sind, weil sie zwischendurch geöffnet hatten.
Inzwischen haben wir bereits einige Rückmeldungen der Erlaubnisinhaber erhalten. Der Großteil der gastgewerblichen Betriebe ist nicht von der Löschfrist betroffen, da der Betrieb zwischenzeitlich fortgeführt wurde.



